Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KVH Hartung GmbH
(nachfolgend KVH) Stand 04.01.2022
1. Geltungsbereich / Allgemeines
(1) Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
(2) Der Verkauf und die Lieferung erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch KVH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt, soweit sie von KVH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(3) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von KVH bestätigten Auftrag zugegangen sind oder dem Kunde in zumutbarer Weise anderweitig die Kenntnisnahme möglich war und ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt.
2. Angebote
(1) Angebote und Kostenvoranschläge der KVH sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, freibleibend.
(2) Zum Angebot gehörende Unterlagen, Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annährend maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Kenntnis des Kunden über die technischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften der angebotenen, verarbeiteten und/oder gelieferten Kunststoffe wird vorausgesetzt. Sofern die Kenntnis nicht besteht, ist der Kunde verpflichtet, bei KVH Rückfrage zu halten; Ansprüche aus der fehlenden oder unvollständigen Kenntnis sind im Übrigen ausgeschlossen. KVH fertigt alle Produkte ausschließlich nach den „Allgemeinen Fertigungsrichtlinien für Kunststoffartikel im Vakuumtiefziehverfahren“ (Stand Januar 2019) der KVH, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, bleiben alle Angebotsunterlagen (insbesondere Entwürfe und Zeichnungen der KVH) Eigentum der KVH und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind auf Verlangen der KVH oder bei nicht Zustandekommen eines Vertrages innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe der Unterlagen ist KVH unter Aufrechthaltung der weiteren Ansprüche berechtigt, ohne weitere Fristsetzung den dadurch entstehenden Schaden aufgrund Verzuges geltend zu machen.
(4) Für den Fall, dass die Angebotsunterlagen vertragswidrig Dritten überlassen oder zur eigenen Fertigung benützt werden, ist der Kunde pro Fall verpflichtet, an KVH eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des im Angebot enthaltenen Verkaufspreises zu zahlen. Steht ein solcher VK-Preis noch nicht fest, ist für die Errechnung der Vertragsstrafe der übliche VK-Preis zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe fällt auch für den Fall an, dass zwischen KVH und dem Kunden ein Vertrag über die angebotenen Leistungen nicht zustande kommt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe ist mit der Überlassung der Angebotsunterlagen an Dritte und/oder mit der Nutzung zur eigenen Fertigung fällig.
3. Preise
(1) Die Preise gelten ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung ab Betrieb KVH-Krailling ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll sowie Einfuhrnebenabgaben und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kostenfaktoren. Tritt nach der Auftragsannahme eine Änderung der wesentlichen Kostenfaktoren, insbesondere der Lohn- und Materialpreise, ein, sind die Parteien wechselseitig berechtigt, bis zur Höhe der Kostenänderung die Preise anzupassen. Die Partei, die zu ihren Gunsten einen Anspruch aus der vorstehenden Regelung ableiten will, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
(3) KVH ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an die vorhergehenden Preise gebunden, es sei denn, die Parteien haben einen anders lautenden Rahmenvertrag geschlossen.
(4) Soweit Mengenunterschreitungen der im Rahmenvertrag vereinbarten Abnahmemengen durch den Kunden erfolgen, ist KVH zumindest in dem Umfang zur Preisanpassung berechtigt, dass KVH den kalkulierten Preise für Wagnis und Gewinn aus den vereinbarten Abnahmemengen erhält.
4. Lieferung und Abnahme
(1) Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annährend, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Zugang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Freigabeerklärung der Referenzmuster und im Fall der Vereinbarung einer Vorauszahlung, mit der Gutschrift der Zahlung auf einem der in der Auftragsbestätigung angegebenen Konten der KVH. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferzeit als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der KVH verzögert oder unmöglich ist.
(2)Tritt aufgrund eigenen Verschuldens der KVH bei einem Einzelauftrag Lieferverzug ein, ist der Kunde, sofern KVH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugsentschädigung zu fordern oder von dem Einzelvertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf max. 5% des nicht erfüllten Teils des Einzelvertrages begrenzt. Ein Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn sich dieser selbst in Annahmeverzug befindet.
(3) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
(4) Höhere Gewalt, sowie Umstände, die KVH oder unseren Zulieferern die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, ungenügende Rohstoffversorgung, Covid-19-Pandemie oder andere Pandemien im In- oder Ausland, sofern die Liefer- und/oder Produktionsketten der KVH betroffen sind, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit oder berechtigen KVH, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Behinderungen während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4 vor, ist der Kunde berechtigt, KVH aufzufordern, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu erklären, ob KVH zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich KVH innerhalb der vorbenannten Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wählt KVH Verpackung, Versandart und Versandweg. Alle Sendungen erfolgen auf Kosten des Kunden.
(2) Die Gefahr geht bei allen Lieferungen auch bei frachtfreien Lieferungen mit dem Verlassen des Betriebes auf den Kunden über. Bei von dem Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
6. Formen / Werkzeuge
(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bleiben Vormodelle, Formen, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von KVH selbst oder im Auftrag von KVH hergestellt wurden, wegen der Konstruktionsleistung Eigentum der KVH. Sie werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche schriftliche Einigung beider Parteien voraus. Die Verpflichtung der KVH zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten (Teile-) Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
(2) Die Kosten für die Herstellung der Formen trägt der Kunde. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden veranlasste Änderungen. Diese sind gesondert zu vergüten.
7. Zahlung
(1) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Forderungen für Lieferungen oder sonstige Leistungen entsprechend der erteilten Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Teillieferungen können gemäß der Regelung des Satz 1 gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind entgegen der Regelung in Abs.1 die Forderungen für Formwerkzeuge und Vorrichtungen mit
1/3 bei Auftragsbestätigung
1/3 bei Lieferbereitschaft
1/3 nach Lieferung
jeweils innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Kunden vor der Formfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
(3) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind entgegen der Regelung in Abs. 1 die Forderungen für Lieferungen größeren Umfangs, d.h. Aufträge ab einem Liefervolumen vom 10.000,00 EUR netto, entsprechend der Regelung des Abs. 2 zu zahlen.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet.
(5) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
(6) Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Zahlungsverzug von mehr als 10 Wochentagen oder Umstände, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sowie die Stellung des Eigeninsolvenzantrages durch den Kunden, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der KVH zur Folge. KVH ist in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer Zahlungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag / ggf. sämtlichen Verträgen zurückzutreten. Solche Umstände entbinden KVH von der Lieferungspflicht, den Besteller aber nicht der Abnahmeverpflichtung.
(8) KVH ist berechtigt, für infolge des Zahlungsverzuges des Kunden erforderliche Mahnungen eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 15,00 EUR je Mahnschreiben dem Kunden in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus trägt der Kunde die aufgrund des Zahlungsverzuges anfallenden notwendigen Auslagen der KVH sowie die anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender Forderungen der KVH gegen den Kunden, Eigentum der KVH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung der KVH.
(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der KVH; KVH wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes ihrer Ware, zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der KVH gem. Abs.1 dient.
(3) Bei Verbindung / Vermischung mit anderen, KVH nicht gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der KVH an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
(4) Dem Kunden steht die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung zu, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Abs.1 bis 3 vereinbart.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der KVH, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an KVH ab, die KVH bereits hiermit annimmt. Auf Verlangen der KVH ist der Kunde verpflichtet, KVH unverzüglich Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der KVH gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind.
(6) Zu Verpfändungen oder zur Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KVH nicht berechtigt.
(7) Pfändungen, Beschlagnahmen oder andere Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums von dritter Seite sind KVH durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die dem Kunden ausgehändigten Unterlagen (bspw. das Pfändungsprotokoll) beizufügen sowie die gepfändeten Gegenstände und die Anschrift der Pfändgläubiger zu benennen. Aus der Beeinträchtigung resultierende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
(8) Übersteigt der Wert der für KVH bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen der KVH gegenüber dem Kunden um mehr als 10%, so ist KVH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl berechtigt.
9. Mängelrügen und Gewährleistung
(1) Alle Hinweise auf die Einsatzmöglichkeit der von KVH hergestellten/gelieferten Erzeugnisse entsprechen Erfahrungs- und amtlichen Testwerten. Sie dienen grundsätzlich nur der Anregung als unverbindliche Hinweise. Die endgültige Beurteilung kann in vielen Fällen nur aus Prüfungen unter Praxisbedingungen erfolgen.
(2) Eine Garantie und/oder eine zugesicherte Eigenschaft aufgrund solcher Hinweise, kann hinsichtlich der technischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften / Beständigkeiten der verwendeten Materialien nicht abgeleitet werden; ebenso keine Haftung für Folgeschäden, die unseren Kunden oder Dritten daraus entstehen.
(3) Beanstandungen wegen unvollständiger oder Falschlieferung oder Rügen wegen äußerlich erkennbarer Mängel sind unverzüglich bei Ablieferung der Ware dem Lieferer und KVH anzuzeigen und die Rüge schriftlich zu dokumentieren. Erfolgt die Anzeige nicht, wird vermutet, dass die Ware in vertragsgemäßem Zustand angeliefert worden ist.
(4) Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln ist die Rüge innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Ware gegenüber dem Lieferer und KVH schriftlich zu erheben. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die Vermutung des Abs. 3.
(5) Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist KVH entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 437, 439 BGB zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt KVH dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder vom Einzelvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen unter Ziffer 10.
Ersetzte Teile, die Eigentum der KVH werden, sind auf Verlangen an die KVH frachtfrei zurückzusenden.
(6) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung, wenn zugleich die Selbstvornahme schriftlich angekündigt wurde, ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
(7) Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
(8) Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung der KVH auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die KVH gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. KVH leistet keine Gewähr für Schäden, die insbesondere aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung; ungeeigneter oder unsachgemäßer Inbetriebsetzung und/oder Behandlung; fehlerhafter Montage durch den Kunden oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen; unsachgemäße Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Medien durch den Kunden oder Dritte; durch fehlende und/oder mangelhafte Wartung, entstehen.
10. Klausel zur Exportkontrolle
(1) Das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die Lieferungen und Leistungen der KVH Hartung GmbH (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine Hindernisse aufgrund von nationalen, europäischen und internationalen Exportkontrollbestimmungen entgegenstehen.
(2) Verzögerungen aufgrund von Genehmigungsverfahren, die die KVH Hartung GmbH nicht zu vertreten hat, setzen Lieferfristen außer Kraft. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung.
(3) Der Besteller verpflichtet sich, die Liefergegenstände nicht für nukleare, massenvernichtungswaffenbezogene Zwecke oder für militärische Zwecke in einem Waffenembargoland zu verwenden. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, die Liefergegenstände nicht an Dritte zu liefern, die die Liefergegenstände für nukleare, massenvernichtungswaffenbezogene Zwecke oder für militärische Zwecke in einem Waffenembargoland verwenden wollen.
(4) Der Besteller hält die KVH Hartung GmbH von allen Klagen und Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung des vorgehenden Absatzes ergeben. Der Besteller wird der KVH Hartung GmbH alle Schäden, Verluste und Kosten ersetzen, die die KVH Hartung GmbH aufgrund der Verletzung des vorhergehenden Absatzes erleidet.
11. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) In allen Fällen, in denen KVH abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsnormen zum Aufwendungs- oder Schadenersatz verpflichtet ist, haftet KVH nur, soweit KVH, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
(2) Soweit der Kunde verbindliche Materialspezifikationen vorgibt, befreit der Kunde KVH von der Prüfpflicht, ob die vorgegebenen Materialspezifikationen entsprechend der technischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Diese Prüfpflicht übernimmt ausschließlich der Kunde, ggfls. durch eigene Labore und/oder Dritte Labore und/oder Prüfanstalten. Mit der Erteilung der Produktionsfreigabe erklärt der Kunde zugleich, dass er der ihm obliegenden Prüfpflicht entsprochen hat und keine Einwände gegen die Produktion und der vorliegenden Materialspezifikationen hat.
12. Sicherungsrechte
Die Parteien sind sich einig, dass auf die zugrunde liegenden Einzelverträge die Regelung des § 650f BGB sinngemäß zur Anwendung kommen soll. KVH ist demnach berechtigt, für die von ihr zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen von dem Kunden Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches wie er sich aus dem zugrunde liegenden Einzelvertrag ergibt sowie wegen Nebenforderungen zu verlangen. KVH hat dem Kunden zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf KVH nach vorheriger schriftlicher Anzeige an den Kunden, berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Der Kunde ist berechtigt nach seiner Wahl die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des deutschen Rechts zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers zu leisten.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
(1) Hat KVH nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. KVH wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde stellt KVH von Ansprüchen Dritter frei und hat Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Kunden die Herstellung / Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein dem Dritten gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist KVH berechtigt – ohne Prüfung der Rechtslage – die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen und die bis dahin erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden zu berechnen. Sollte KVH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, ist KVH zum Rücktritt vom Vertrag / ggf. sämtlichen Verträgen, soweit auch insofern Schutzrechtsverletzungen gem. diesem Absatz vorliegen, berechtigt. In diesem Fall steht KVH der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
(2) KVH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Vertragsschluss geführt haben, werden auf Wunsch des Kunden zurückgesandt; im Übrigen ist KVH berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebotes nach vorheriger rechtzeitiger Anzeige der Vernichtungsabsicht an den Kunden, zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend.
(3) KVH stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwendungsrechte an den von KVH oder von im Auftrag der KVH Dritten gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen zu.
(4) Für sonstige Rechtsmängel gelten die Regelungen unter Ziffer 9 entsprechend.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die übrigen aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten ist Krailling.
(2) Als Gerichtsstand wird auch für Urkunden- und Scheckprozesse ausschließlich München vereinbart.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf für die Bundesrepublik Deutschland (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen